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Testamentseröffnung

Nach dem Tod eines Erblassers (Verstorbener) sind alle Testamente beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat die abgelieferten Testamente und die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente zu eröffnen.

Dem Nachlassgericht sind folgende Angaben zu machen:

  • Namen und Adressen der Erben (soweit bekannt)
  • Namen und Adressen der gesetzlichen Erben (Personen, die erben würden, wenn das  Testament nicht vorhanden wäre)
  • Wert des Nachlasses (soweit bekannt)

Erbscheinsverfahren

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann von den Erben bei einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden. Dazu sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • alle Testamente des Erblassers im Original

Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, ist das Erbrecht durch Personenstandsurkunden (Familienstammbücher) u.a. nachzuweisen. Einzelheiten hängen von den jeweiligen familiären Verhältnissen ab. Grundsätzlich sind folgende Personenstandsurkunden erforderlich:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Eheurkunde der letzten Ehe des Erblassers
  • Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten des Erblassers
  • Scheidungsurteil bei geschiedenen Erblassern
  • Geburtsurkunden der Kinder des Erblassers
  • Sterbeurkunden von vor dem Erblasser verstorbenen Kindern
  • Geburtsurkunden von den Enkeln des Erblassers, die an die Stelle der vorverstorbenen Kinder treten

Sollte der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen haben, oder sollten sich die Verwandtschaftsverhältnisse aus anderen Gründen unübersichtlich gestalten, ist eine vorherige Rücksprache bei einem Notar oder dem Nachlassgericht zweckmäßig.

Alle Personenstandsurkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Alle Informationen sind in diesem Hinweisblatt nochmals für Sie zusammengestellt. Bringen Sie dieses Blatt bitte bei jeder Vorsprache beim Nachlassgericht mit.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Erteilung der Vollmacht  und ein entsprechendes Vollmachtsformular.

Informationsbroschüre zum Erbrecht